Satzung

Satzung des Zentralrates der Armenier in Deutschland e.V. Präambel

Der Zentralrat der Armenier in Deutschland e.V. wurde am 24. Januar 1993 in Bonn gegründet. Er ging aus dem Verband armenischer Vereinigungen e.V. hervor, dessen Satzung, die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und die Redeordnung per Mehrheitsbeschluß der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung am 23. und 24. Januar 1993 in Bonn geändert wurde. Um die unmittelbare Mitwirkung der in Deutschland lebenden Armenier und ihre aktive Mitgliedschaft in den Zentralrat der Armenier in Deutschland zu ermöglichen, wurde die Satzung auf Vorschlag des Vorstandes in der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 12. – 13. September 1998 in Hamburg entsprechend geändert. Die gleichzeitige Straffung der Organisation und die Aufnahme eines Jugendbeauftragten in den Vorstand tragen dem hohen Stellenwert der Jugendarbeit und den sozialen und politischen Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Armenien Rechnung. Sie festigen den demokratischen Charakter des Zentralrats der Armenier in Deutschland und stellen seine wirkungsvollere Arbeitsweise sicher.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform Der Zentralrat der Armenier in Deutschland e.V. ist eine Vereinigung der in Deutschland lebenden Armenier, ihrer Gemeinden und Vereine. Er ist unter dem Namen Zentralrat der Armenier in Deutschland e.V., im nachstehenden und in den weiteren Ordnungen kurz "ZAD" genannt, beim Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen und hat dadurch die Rechtsfähigkeit erworben. Der ZAD hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Sein Wirkungskreis ist nicht auf den Sitz beschränkt. § 2 Neutralität des ZAD Der ZAD steht parteipolitisch und religiös auf neutraler Grundlage. § 3 Zweck des Rates Der ZAD ist die zentrale Dachorganisation der Armenier, armenischen Gemeinden und Vereine in der Bundesrepublik Deutschland. Er dient nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß parteipolitischer Gesichtspunkte der Vertretung der Interessen der in Deutschland lebenden Armeniern auf Bundesebene sowie der Verständigung zwischen den Völkern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Armenien. Der ZAD bemüht sich ferner, ein internationales Interesse an den historischen Erfahrungen der Armenier und ihrer sozialen und kulturellen Entwicklung zu wecken, um der Gefahr eines erneuten Aufkeimens der Rassendiskriminierung und Verfolgung entgegenzuwirken.

Seine Aufgaben sind:

Förderung und Koordinierung der kulturellen und karitativen Aktivitäten der Mitglieder, Mitgliedgemeinden und Vereine. Allgemeine Jugendförderung und Betreuung im Sinne einer Identitätsförderung und Integration der Jugend im Rahmen des "Kinder- und Jugendhilfe Gesetzes" von 1990. Unterstützung von Bestrebungen, die der Zusammenarbeit mit deutschen Organisationen und dem Kulturaustausch und der Förderung des Zusammenlebens zwischen Deutschen und Armeniern dienlich sind. Zusammenarbeit mit den armenischen Organisationen in Armenien, in der Europäischen Union und in den anderen Ländern. Ausbau und Förderung der Kommunikation und Kooperation der Armenier und alle ihrer Organisationen in Deutschland

    § 4 Gemeinnützigkeit Der ZAD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der ZAD ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des ZAD dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ZAD fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des ZAD arbeiten ehrenamtlich. Entstandene nachgewiesene Aufwendungen werden erstattet. § 5 Geschäftsjahr, ZAD-Mittel Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die zur Durchführung der Aufgaben des ZAD erforderlichen Mittel werden durch folgende Einnahmen beschafft: Beiträge der Mitglieder, Mitgliedgemeinden und Vereine Spenden Zuschüsse von den Körperschaften des öffentlichen Rechts Stiftungen Sonstige Einnahmen § 6 Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlagen sind:

    die Satzung die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung die Redeordnung die Geschäftsordnung der einzelnen Ausschüsse § 7 Mitgliedschaft Mitglieder sind: Aktive Mitglieder Aktive Mitglieder können alle volljährigen Armenier, ihre Familienmitglieder (Ehepartner und volljährige Kinder bei Mischehen) und armenischen Gemeinden und Vereine in der Bundesrepublik Deutschland werden, die den Zweck und die Aufgaben des ZAD billigen und ihre Erfüllung im Sinne dieser Satzung unterstützen. Die Höhe der jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Die durch den Jugendausschuß als Mitglied eingetragenen und zur Teilnahme an der Jugendversammlung berechtigten volljährigen Jugendlichen gelten als aktive ZAD-Mitglieder, wenn jede einzelne Person dies schriftlich dem ZAD-Vorstand mitteilt und ihre Berechtigung vom Jugendausschuß bestätigt wird. Die Höhe der jährlich an ZAD zu entrichtenden zusätzlichen Mitgliedsbeiträge in diesem Fall beträgt 1/5 des durch die ZAD-Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedsbeitrags für aktive Mitglieder. Die Bestimmungen des §7 Abs. a) I) und §8 gelten entsprechend.

      Ehrenmitglieder Personen, welche sich um den ZAD oder seine Ausschüsse in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, sind nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

        Fördermitglieder Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck und die Aufgaben des ZAD billigen und ihre Erfüllung im Sinne dieser Satzung ideell und/oder materiell unterstützen wollen.Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.

        1. Den Mitgliedgemeinden und Vereinen bleibt das Recht unbenommen, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Satzung der jeweiligen Gemeinde bzw. des jeweiligen Vereins in eigener Verantwortung zu verfolgen, sofern ihr Handeln nicht in Widerspruch zu den für die Mitglieder, Mitgliedgemeinden und Vereine verbindlich getroffenen Beschlüssen der Mitgliederversammlung steht.
        2. Gemeinde im Sinne dieser Satzung ist die Gesamtheit der Armenier, die sich in einem örtlichen Verband zusammengeschlossen Haben.
        3. Die Aufnahme als Mitglied des ZAD erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Vorstand (oder ggf. an die Geschäftsführung) des ZAD. Dem Antrag einer Gemeinde oder eines Vereins auf aktive Mitgliedschaft muß ein nach der jeweiligen Gemeinde- bzw. Vereinssatzung wirksamer Beschluß der Gemeinde bzw. Vereinsmitgliederversammlung zugrunde liegen.

          Dem Antrag einer Gemeinde bzw. eines Vereins auf aktive Mitgliedschaft beizufügen sind:

        4. Ausfertigung der Satzung der Gemeinde bzw. des Vereins
        5. Protokoll über den ordnungsgemäßen Beschluß
        6. Namensliste der Vorstandsmitglieder der Gemeinde bzw. des Vereins mit Anschrift.
          1. Die Abgabe des Aufnahmeantrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den ZAD. Mit der vorläufigen Aufnahme ist die antragstellende Person bzw. Gemeinde oder der antragstellende Verein der ZAD Satzung und den einzelnen Ordnungen unterworfen.
          2. Die antragstellende Person bzw. Gemeinde oder der antragstellende Verein gilt als endgültig aufgenommen, wenn der ZAD-Vorstand (oder ggf. die Geschäftsführung) binnen acht Wochen seit dem Erhalt des Aufnahmeantrages diesen nicht abgelehnt hat. Die Ablehnung der Aufnahme kann binnen 4 Wochen schriftlich bei Vorstand angefochten werden. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Vor dem Beschluß der Mitgliederversammlung ist dem Antragstellenden Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
          3. Die bzw. der endgültig aufgenommene Gemeinde bzw. Verein verpflichtet sich die ZAD-Mitgliedschaft und die Modalitäten für die Wahl der Delegierten zur ZAD-Mitgliederversammlung in ihre bzw. seine Satzung zu verankern.
          4. Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Vierteljahres, in dem sie beantragt wurde.

          § 8 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung Tod bzw. Auflösung der Mitgliedgemeinde oder des Mitgliedvereins Ausschluß des Mitglieds, der Mitgliedgemeinde oder des Mitgliedvereins aus dem ZAD Streichung Der schriftlichen Austrittserklärung einer Mitgliedgemeinde bzw. eines Mitgliedgvereins aus aktiver Mitgliedsschaft muß ein, nach der jeweiligen Gemeinde- bzw. Vereinssatzung wirksamer, Beschluß der Gemeinde- oder Vereins- Mitgliederversammlung zugrunde liegen. Ein aktives Mitglied kann dann aus dem ZAD ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag des ZAD-Vorstands den Ausschluß eines aktiven Mitglieds mit einer 2/3 Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluß der Mitgliederversammlung ist dem aktiven Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der ZAD-Vorstand kann den Ausschluß eines Fördermitglieds aus dem ZAD beschließen, wenn ein Wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluß kann binnen 4 Wochen schriftlich bei Vorstand angefochten werden. In diesem Fall entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluß. Vor dem Beschluß der Mitgliederversammlung ist dem Ausgeschlossenen anzuhören. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und diesen auch nach einer schriftlichen Abmahnung des Vorstandes (oder ggf. der Geschäftsführung) nicht innerhalb von 6 Wochen entrichtet. Die Abmahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Vor dem Ausschluss aus dem ZAD muss dem aktiven Mitglied bzw. dem Fördermitglied die Gelegenheit gegeben werden sich hierzu zu äußern. § 9 Organe Die Organe des ZAD sind die Mitgliederversammlung der Vorstand die ständigen Ausschüsse, sowie der „YERIDASSART HAY / JUNGE ARMENIER“, als Unterorgannisation. § 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des ZAD. Sie besteht aus den anwesenden aktiven Mitgliedern und den nach §14 Abs. 3 b) gewählten Delegierten der aktiven Mitgliedgemeinden und Vereine. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, statt. Die Mitgliederversammlung ist ein Beratungs- und Beschlußorgan. Sie ist zuständig für:

          • die Entgegennahme und die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes sowie des Kassenberichts der Kassenprüfungskomission
          • die Entlastung des Vorstandes
          • die Wahl der Vorstandsmitglieder
          • die Wahl der Kassenprüfungskomission
          • die Genehmigung des Jahreshaushaltsplanes
          • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für aktive Mitglieder
          • die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern, Mitgliedgemeinden und Vereine auf Antrag des Vorstandes bzw. bei Anfechtungen in diesem Zusammenhang
          • die Änderung der Satzung, der Rede- und Wahlordnung
          • die Behandlung der Anträge und Verschiedenes
          • die Auflösung des ZAD

            § 11 Einberufung der Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Mitgliederversammlungstermin mit einfachem Brief einberufen. Enthält die Tagesordnung einen Punkt zur Satzungsänderung, so müssen die Änderungsvorschläge Gleichzeitig mitgeteilt werden. Das Datum des Poststempels ist für den Beginn der Frist maßgebend. Das Einberufungsschreiben für eine ordentliche Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlußunfähigkeit der einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten für eine Stunde später nach der Feststellung der Beschlußunfähigkeit beinhalten. Es muß jedoch im Einberufungs-schreiben ausdrücklich und unmißverständlich darauf hingewiesen werden. Kann die einberufene ordentliche Mitgliederversammlung infolge der Beschlußunfähigkeit ihre Arbeit nicht aufnehmen und findet §11 Abs. 2 keine Anwendung, ist der Vorstand verpflichtet, binnen 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit den gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn dies 1/10 der Gesammtstimmenzahl der stimmberechtigten Mitglieder, Mitgliedgemeinden und Vereine unter Angabe der Tagesordnung verlangt oder der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Einberufungsfrist kann in dringenden Fällen bis auf eine Woche verkürzt werden. Anträge der Mitglieder, der Mitgliedgemeinden oder Vereine zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor dem Mitgliederversammlungstermin dem ZAD-Vorstand schriftlich einzureichen. Das Datum des Poststempels ist für den Beginn der Frist maßgebend. § 12 Beschlußfassung Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Summe der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten mindestens 1/3 der Gesammtstimmenzahl der stimmberechtigten Mitglieder, Mitgliedgemeinden und Vereine ausmacht. Ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung ordnungsgemäß nach §11 Abs. 2, 3 oder 4 einberufen worden, ist sie unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten beschlußfähig. Diese Bestimmung findet bei § 12 Abs. 4 und 5 keine Anwendung. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der Stimmen, sofern das Gesetz oder die Satzung nicht eine höhere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt die des von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiters, der Stimmberechtigtes Mitglied ist, den Ausschlag. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung für eine Satzungsänderung ist dann erreicht, wenn die Summe der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten mindestens die Hälfte der Gesamtstimmenzahl der stimmberechtigten Mitglieder, Mitgliedgemeinden und Vereine beträgt. Für die Beschlußfassung in diesem Fall ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des ZAD ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Beschlußfähigkeit für diesen Zweck ist jedoch erst erreicht, wenn die Stimmensumme der anwesenden Delegierten mindestens 3/4 der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedgemeinden und Vereine ausmacht. Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Angelegenheiten beschließen, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung aufgeführt, oder § 11 Abs. 6 entsprechend eingereicht, oder mit der für die Beschlußfassung für die jeweilige Angelegenheit notwendige Stimmenmehrheit nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Für die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder müssen die im Abs. 4 beschriebenen Voraussetzungen für die Beschlußfähigkeit bzw. Beschlußfassung erfüllt sein. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen und durch Aufhebung der Stimmkarte. Erscheint ein Ergebnis zweifelhaft oder wenn ein stimmberechtigtes Mitglied oder Delegierter eine geheime Abstimmung beantragt, kann der Versammlungsleiter auf Antrag oder per persönliche Entscheidung von Fall zu Fall eine namentliche bzw. schriftliche Abstimmung über die einzelnen Tagesordnungspunkte beschließen. Seine jeweilige Entscheidung kann dann nur mit einfacher Mehrheit der für die Beschlußfassung notwendige Stimmenzahl geändert werden. Der Vorstand bzw. einzelne seiner Mitglieder werden stets und ohne Ausnahme in geheimer Abstimmung gewählt bzw. abgewählt. Jedes stimmberechtigtes Mitglied bzw. jeder Delegierte kann beantragen, daß über einzelne Teile eines Antrages usw. getrennt abgestimmt wird. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über Änderungsanträge wird zuerst abgestimmt. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, so hat der Weitestgehende den Vorrang. § 13 Stimmberechtigung, Anzahl der Delegierten, Gesamtstimmenzahl Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder bzw. Delegierte, die vor dem Beginn der Mitgliederversammlung von dem ZAD-Vorstand eine offizielle Stimmkarte erhalten haben. Die Delegierten der Mitgliedgemeinden und Vereine müssen für den Erhalt einer Stimmkarte ihre schriftliche Bevollmächtigung vor dem Beginn der Mitgliederversammlung dem ZAD-Vorstand zur Überprüfung vorlegen. Voraussetzung für die Aushändigung der Stimmkarte bzw. für die Anerkennung der Bevollmächtigung ist, daß kein Ausschlußverfahren gegen die betreffende Person oder Gemeinde bzw. den betreffenden Verein eröffnet worden ist, der Delegierter nach gültiger Satzung seiner Gemeinde bzw. seines Vereins für ein Jahr gewählt wurde, das Mitglied, die Gemeinde bzw. der Verein die fälligen Mitgliedsbeiträge auch für das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, bezahlt hat.

              Jede Mitgliedgemeinde bzw. jeder Mitgliedgverein hat im Verhältnis zu ihrer - dem ZAD-Vorstand mitgeteilten - Gemeinde- bzw. Vereinsmitgliederzahl Stimmen. Die Grundlage zur Ermittlung der Anzahl der Stimmen ist wie folgt: von 7 bis 50 Gemeinde- bzw. Vereinsmitglieder 2 Stimmen 51 bis 100 " 3 Stimmen 101 bis 200 " 4 Stimmen 201 bis 400 " 7 Stimmen 401 und mehr " 10 Stimmen

              Die Zahl der Mitglieder einer Mitgliedgemeinde bzw. eines Mitgliedgvereins muß auf Verlangen des ZAD-Vorstandes in geeigneter Form nachgewiesen werden.

              Jedes nach Abs. 1 stimmberechtigtes Mitglied oder jeder stimmberechtigte Delegierte hat nur eine Stimme. Eine Mitgliedgemeinde oder ein Verein kann jedoch die Gesammtstimmenzahl ihrer bzw. seiner nach Abs. 4 ermittelten Stimmen durch eine schriftliche Vollmacht einem einzigen Delegierten der Mitgliedgemeinde oder des Vereins übertragen, der an der Mitgliederversammlung teilnimmt. Die Übertragung der Gesammtstimmenzahl findet bei Beschlußfassung der Mitgliederversammlung für eine Satzungsänderung (§ 12 Abs.4), bei der Auflösung des ZAD (§ 12 Abs.5) sowie bei der Abwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder (§ 12 Abs.7) keine Anwendung. Die Gesammtstimmenzahl ist die Summe der nach Abs. 1 bzw. 4 ermittelten Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder, Mitgliedgemeinden und Vereine.

                § 14 Wahlordnung Zur Durchführung der in § 10 Abs. 3, c) genannten Wahlen ist ein dreiköpfiger Wahlausschuß, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Helfern, zu bilden. Die Mitglieder des Wahlausschußes werden mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmt. In den Vorstand gewählt werden können nur die Personen, die seit mindestens 4 Wochen aktive ZAD-Mitglieder bzw. Mitglied einer ZAD-Mitgliedgemeinde oder eines Mitgliedvereins sind. Sie müssen zum Zeitpunkt der Kandidatenaufstellung im Versammlungsraum anwesend sein und ihre Zustimmung zur Kandidatur persönlich der Mitgliederversammlung bekanntgeben. Im begründeten Verhinderungsfall kann die generelle Bereitschaft zur Annahme einer eventuellen Kandidatur bzw. Wahl durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand im voraus mitgeteilt werden. Diese Erklärung ersetzt im Falle der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die persönliche Bekanntgabe. Bei den unter § 10 Abs. 3, c) und d) genannten Wahlen können mehrere Personen – mit Ausnahme des Vorsitzenden des ZAD-Vorstandes – in einer Listenwahl gewählt werden. Gültige Stimmzettel dürfen nur Namen der entsprechenden aufgestellten Kandidaten erhalten. Ungültig sind Stimmzettel, die unterschrieben oder mit einem Zusatz versehen sind oder den Willen des Abstimmenden nicht eindeutig erkennen lassen. Leere Stimmzettel gelten als abgegeben, und zwar als Stimmenthaltung. Der Vorsitzende des ZAD-Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang auf Vorschlag eines oder mehreren stimmberechtigten Mitgliedes oder Delegierten mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der zur Beschlußfassung notwendigen Stimmenzahl nach § 12 gewählt. Sollte keiner der hierfür vorgeschlagenen Kandidaten im ersten Wahlgang die 2/3 Stimmenmehrheit erzielen können, wird im zweiten Wahlgang in einer Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang entschieden. Gewählt ist im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen erreicht. Die restlichen Mitglieder des ZAD-Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der zur Beschlußfassung notwendigen Stimmenzahl nach § 12 gewählt. Bei Stimmengleichheit wird durch eine Stichwahl entschieden. Wahlen können bei Vorliegen eines sachlichen Interesses innerhalb einer Woche schriftlich beim ZAD-Vorstand angefochten werden, wenn eine Verletzung der Satzung oder eine der Ordnungen gerügt wird. Der zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl amtierende Versammlungsleiter, der Protokollführer und der dreiköpfige Wahlausschuß entscheiden innerhalb von 4 Wochen über die Wahlanfechtung.

                  § 15 Der Vorstand Der Vorstand im Sinne dieser Satzung und der Ordnungen besteht aus: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassenwart dem Jugendbeauftragten

                    Dem Vorstand obliegt die Leitung des ZAD. Er ist für alle Aufgaben und Geschäfte zuständig, die nicht durch die Satzung oder einen Beschluß der Mitgliederversammlung einem anderen Organ des ZAD zugewiesen oder durch Gesetz und Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

                    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

                    Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die Arbeit der im § 8 erwähnten Ausschüsse zu koordinieren und zu überwachen, das ZAD-Vermögen zu verwalten,die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen, die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen, den Haushaltsplan zu erstellen, den Jahresbericht zu erstellen.

                      Die laufenden Geschäfte können einem Geschäftsführer übertragen werden, der nicht gesetzlicher Vertreter des ZAD sein kann. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist anläßlich der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt ergänzt sich der Vorstand mit Ausnahme des Vorsitzenden mit einer Person aus dem Kreis der bei der Vorstandswahl zur Wahl gestandenen Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer erzielten Wahlergebnisse. Nimmt keine dieser Personen die Wahl an, ist der Vorstand befugt, sich mit einer anderen Person aus dem Kreis der Mitglider, die nach §15 Abs. 2 in den Vorstand gewählt werden können, zu ergänzen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der laufenden Wahlperiode. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind nur der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden. Sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter sind bei allen Angelegenheiten – mit Ausnahme der finanziellen Transaktionen und vermögensrechtlichen Verpflichtungen – einzelvertretungsberechtigt. Erklärungen, die das Vermögen bzw. die vermögensrechtlichen Belange des ZAD betreffen, oder Anweisungen für finanzielle Transaktionen, bedürfen der Schriftform und der gemeinsamen Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und des Kassenwartes.

                      Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Der Stellvertreter des Vorsitzenden darf von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist bzw. nicht zur Verfügung steht.

                        § 16 Geschäftsführung des Vorstandes Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern mindestens 3 mal im Geschäftsjahr zusammen. Die Einberufung zur Sitzung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die der Vorsitzende bestimmt, mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Bei der Abstimmung entscheidet der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmen-gleicheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können in dringenden Fällen auch auf schriftlichem Weg gefaßt werden, wenn eine beschlußfähige Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder in kürzester Zeit nicht möglich ist und wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder an der schriftlichen Abstimmung beteiligt werden. Für einen schriftlichen Beschluß ist die Zustimmung von drei Vorstandsmitgliedern notwendig. Über die Beratungen und die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle durch den Schriftführer, oder vom Verhandlungsleiter ernannten Protokollführer, anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen

                          § 17 Kassenwart, Kassenprüfungskommission Der Kassenwart führt die Kasse und die Bankkonten des ZAD. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben des ZAD und seiner Ausschüsse verantwortlich. Der Kassenwart ist berechtigt, Zahlungen und Spenden für den ZAD entgegenzunehmen und Empfangsbestätigungen auszustellen. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Kassenführung des ZAD kann der Kassenwart in eigener Verantwortung bis zu einem Betrag von DM 1.000,-- im Einzelfall verfügen. Verfügungen, die im Einzelfall DM 1.000,-- übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. In der ersten Mitgliederversammlung des jeweiligen Geschäftsjahres legt der Kassenwart einen Kassenbericht vor und beantragt Entlastung für das alte Geschäftsjahr nach der Vorlage des Prüfungsberichtes der Kassenprüfungskommission. Er legt zugleich einen Haushaltsplanentwurf für das neue Geschäftsjahr vor. Die Kassenprüfungskommission besteht aus zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Kassenprüfungskommission ist für die Erstellung des Kassenprüfungsberichtes verantwortlich. Sie hat sich durch Revision der Buchhaltung, der Belege und der Konten von der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung des Kassenwartes zu überzeugen. Die Beanstandungen der Kassenprüfungskommission können sich nur auf die Buch- und Kassenführung des Kassenwartes erstrecken, nicht jedoch auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand beschlossenen Ausgaben.

                            § 18 Ausschüsse Der ZAD-Vorstand kann jederzeit Ausschüsse bilden, die mit bestimmten Aufgaben betraut werden. Die Ausschüsse sind dem ZAD-Vorstand Rechenschaft schuldig und müssen auf Verlangen Bericht erstatten. Einzelheiten werden nötigenfalls in vom Vorstand auszuarbeitenden Geschäftsordnungen geregelt. § 19 Haftung Für die Verbindlichkeiten des ZAD haftet ausschließlich das ZAD-Vermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder besteht nicht. Gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere aus Fahrlässigen, bleiben hiervon unberührt. § 20 Auflösung Die Auflösung des ZAD kann erfolgen: in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, wenn dies von mindestens 1/4 der Gesamtstimmenzahl der Stimmberechtigten Mitglieder, Mitgliedgemeinden und Vereine schriftlich und fristgerecht beantragt und die zur Auflösung erforderliche Stimmenmehrheit nach § 11 Abs. 5 erreicht wird, wenn die nach § 14 Abs. 6 ermittelte Gesamtstimmenzahl der stimmberechtigten aktiven Mitglieder, Mitgliedgemeinden und Vereine weniger als 7 beträgt. Im Falle einer Auflösung des ZAD erfolgt die Abwicklung durch den Vorsitzenden als alleinver- tretungsberechtigten Liquidator, sofern die Mitgliederversammlung nicht einen oder mehreren Liquidatoren bestellt. Die Rechte und Pflichten des Liquidators bzw. der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation eines Vereins. Bei Auflösung des ZAD ist das Vermögen dem Paritätischen Wohlfahrtsverband ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der vorliegenden Satzung zur Verfügung zu stellen. Geschäfts- und Redeordnung der ZAD-Mitgliederversammlung Der ZAD gibt sich in der Mitgliederversammlung am 12. und 13. September 1998 in Hamburg aufgrund der Satzung (§6) zur Durchführung der Mitgliederversammlungen nachstehenden Geschäfts- und Redeordnung. Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch für bestimmte Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit ausschließen. Die Verhandlungen geschehen in folgender Weise: Eröffnung der Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter, Feststellung der Beschlußfähigkeit, Wahl eines Versammlungsleiters aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder und des Protokollführers, Übernahme der Versammlungsleitung, Geschäftliche Mitteilungen des Versammlungsleiters, Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, Verhandlung der Tagesordnungspunkte in der angegebenen Reihenfolge und nach Redeordnung.

                              Die Wahl oder Abwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder sowie der Kassenprüfungskommission nach Bestimmungen der Satzung bzw. der Wahlordnung. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Redeordnung Stimmberechtigte Mitglieder und Delegierte bzw. Mitglieder des Vorstandes oder der Ausschüsse dürfen dann sprechen, wenn sie vom Versammlungsleiter das Wort erhalten haben. Wird das Wort zur Sache gewünscht, haben sich die Redner in die Rednerliste, die der Versammlungsleiter oder ein von ihm Beauftragter führt, eintragen zu lassen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Zur Geschäftsordnung kann der Versammlungsleiter das Wort jederzeit, aber höchstens für fünf Minuten, erteilen. Bemerkungen zur Geschäftsordnung müssen sich auf den zur Behandlung stehenden Gegenstand beziehen. Anträge auf Schluß der Debatte können nur von stimmberechtigten Mitglieder und Delegierten gestellt werden, die sich nicht an der Debatte beteiligt haben. Über Anträge auf Schluß der Debatte ist nach vorheriger Bekanntgabe der noch vermerkten Redner sofort abzustimmen. Wird der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so hat der Versammlungsleiter nur noch einen Redner für und einem gegen die Sache das Wort zu erteilen. Die allgemeine Rededauer wird vom Versammlungsleiter von Fall zu Fall festgelegt. Der Versammlungsleiter soll Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann ihnen nach zweimaliger vergeblicher Mahnung das Wort entziehen. Redner, die das Wort ergreifen, ohne daß es ihnen erteilt ist, oder persönlich verletzende Ausführungen oder Zwischenrufe machen, sind vom Versammlungsleiter zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf kann der Versammlungsleiter dem Redner das Wort entziehen. Der Versammlungsleiter kann ein stimmberechtigtes Mitglied, einen Delegierten oder jede andere Person für eine bestimmte Zeit, oder für die gesamte Dauer der Mitgliederversammlung ausschließen, wenn das Mitglied, der Delegierte oder die Person den ordnungsmäßigen Verlauf der Verhandlungen besonders grob stört oder ihn verhindert. Das Mitglied, der Delegierte oder die Person hat auf Aufforderung hin den Versammlungsraum zu verlassen. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so wird die Mitgliederversammlung unterbrochen. Der Versammlungsleiter kann außerhalb der Tagesordnung das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen. Das Wort wird in der Regel am Schluß der Beratung erteilt. In diesem Fall darf der Redner nur eventuelle Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn geführt werden, zurückweisen oder eigene Erklärungen berichtigen, nicht aber zur Sache sprechen. Sollte der Versammlungsleiter aus dem Kreis der Mitglieder, der Delegierten oder des Vorstandes gewählt worden sein, kann er sich zu Wort melden. Während seiner Ausführungen zur Sache übernimmt der Protokollführer die Versammlungsleitung.