Die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg lautet:
Demonstration türkischer Vereine unter Auflagen - 10/2006
Berlin, den 17.03.2006
Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Berlin im Wesentlichen bestätigt, mit der das
Verbot einer Demonstration türkischer Vereine unter dem Motto „Protest
gegen die Stigmatisierung des türkischen Volkes und
Geschichtsverfälschung der Ereignisse im Jahre 1915 zwischen Armeniern
und Muslimen im Osmanischen Reich“ aufgehoben worden war.
Das
Oberverwaltungsgericht hat die Versammlung allerdings nur mit der
einschränkenden Auflage gestattet, dass in dem Aufzug am 18. März 2006
weder auf Transparenten noch in Reden oder anderen Wort- oder
Schriftbeiträgen ein Genozid an den Armeniern als Lüge bezeichnet
werden darf. Denn im Gegensatz zum Verwaltungsgericht hat der 1. Senat
die Behauptung, ein Genozid an der armenischen Bevölkerung im Jahre
1915 sei eine „Lüge“, für strafbar gehalten, weil damit der objektive
Tatbestand des § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener)
erfüllt sei. Diesem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit hätte die
Versammlungsbehörde unter Beachtung des Gewichts, das dem Grundrecht
der Versammlungsfreiheit zukommt, statt mit einem Verbot der
Versammlung mit dem weniger einschneidenden Mittel einer Auflage
begegnen können und müssen.
Beschluss vom 17. März 2006